01.11.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Feststellungen beim beharrlichen Verstoß
| Der 3. Senat des OLG Hamm hält an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest, dass zur Nachvollziehbarkeit des zeitlichen und inneren Zusammenhanges im Rahmen der Prüfung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes weitergehende Einzelheiten zu den Vortaten dargetan werden müssen (OLG Hamm 22.7.04, 3 Ss OWi 351/04, Abruf-Nr. 042516). |
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