01.05.2000 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Kein Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße?
| Der Tatrichter muss sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, dass er bei Festsetzung einer erhöhten Geldbuße von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot hätte absehen können. Dies muss dem Urteil des Tatrichters entnommen werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.2000, 2 Ss OWi 409/2000, rkr.). (Abruf-Nr. 001037) |
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