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  • 23.04.2009 | Fahrverbot

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren

    Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann auch auf den Bestand, die Dauer oder die konkrete Ausgestaltung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots Auswirkungen haben. Allein in einer von der Justiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerung von sieben Monaten ohne das Hinzutreten sonstiger, den Betroffenen mit der Dauer des Verfahrens besonders belastender Umstände ist aber i.d.R. noch kein zur Abkürzung oder zum Wegfall eines verwirkten Fahrverbots, zur Ermäßigung des festgesetzten Bußgelds oder zu einer Einstellung des Verfahrens zwingender Konventionsverstoß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK zu erblicken (OLG Bamberg 4.12.08, 3 Ss OWi 1386/08, Abruf-Nr. 090782).

     

    Praxishinweis

    Nachdem sich erst kürzlich das OLG Düsseldorf (VA 08, 116) und das OLG Rostock (VA 09, 11) mit einem Fall der Verfahrensverzögerung befasst haben, liegt nun eine Entscheidung des OLG Bamberg vor. Aus den Entscheidungen lässt sich die Tendenz ableiten, dass die OLG in der Frage der Kompensation verhältnismäßig streng sind und diese unter Hinweis darauf, dass es sich nur um ein OWi-Verfahren handelt, meist ablehnen (so OLG Düsseldorf, a.a.O.; anders allerdings das OLG Rostock, a.a.O.). Der Verteidiger sollte hier aber den Finger in die Wunde legen und so das OLG „zwingen“, sich mit der Frage auseinanderzusetzen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 82 | ID 126072