01.03.2005 | Fahrverbot
Langer Zeitablauf zwischen Tat und Ahndung
Wann die Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung (§ 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV) bei langer Verfahrensdauer nicht mehr geboten ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es aber schon besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (OLG Celle 23.12.04, 211 Ss 145/04, Abruf-Nr. 050331). |
Praxishinweis
Zu neueren Entscheidungen zum Fahrverbot s. VA 04, 140.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 52 | ID 90762