01.02.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
| Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes (§ 4 BKatV) nicht mehr bedarf. Dies gilt aber nur, wenn die zeitliche Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist. Das ist jedoch der Fall, wenn der Betroffene zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß mitteilen lässt, dass er die Verantwortung für den Verstoß übernehme, da nur er das Fahrzeug steuere, dann aber eineinhalb Jahre später erstmals Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geltend gemacht werden, die zur Einholung eines Identitätsgutachtens führen, wodurch das Verfahren weiter verzögert wird (OLG Hamm 14.10.03, 2 Ss OWi 219/03, rkr. Abruf-Nr. 040149). |
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