24.02.2011 | Fahrverbot
Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil
Zur Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wenn die Tat bereits 21 Monate zurückliegt (OLG Nürnberg 26.10.10, 2 St OLG Ss 147/10, Abruf-Nr. 110075). |
Praxishinweis
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Besinnungsstrafe, die „Denkzettelfunktion" haben soll. Deshalb darf der Zeitraum zwischen Tat und Urteil nicht zu lang sein. Das OLG meint, dass von einem „Denkzettel" bei 21 Monaten kaum mehr die Rede sein könne. Zumindest hat es Ausführungen dazu vermisst, dass die Verhängung eines Fahrverbots dennoch erforderlich war. Die Argumentation lässt sich auch auf das Fahrverbot nach § 25 StVG übertragen (dazu OLG Hamm VA 04, 157 unter Hinweis auf BGH zfs 04, 133).
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 49 | ID 142424