23.07.2009 | Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg
Die Verteidigung gegen ein Fahrverbot bzw. das Absehen vom Fahrverbot ist bei der Verteidigung im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren sicherlich der Hauptschwerpunkt der Verteidigertätigkeit. Wir haben daher die aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot aus der letzten Zeit zusammengestellt. Der Beitrag schließt an den Schwerpunktbeitrag in VA 08, 156 an.
1. Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||
Praxishinweis: Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen und wegen mehrerer Voreintragungen auf Beharrlichkeit gestützten Fahrverbots nach § 25 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV ab, kann seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Liegt der Entscheidung des Tatrichters keine rechtsfehlerhafte Ermessensabwägung zu Grunde, muss sie als vertretbar hingenommen werden (OLG Bamberg NJW 08, 3155). |
2. Beharrlicher Verstoß | |||||||||
Praxishinweis: Bei der Verwertung früher Entscheidungen ist darauf zu achten, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister, die gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a i.V.m. Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von zehn Jahren unterliegen, gemäß § 29 Abs. 8 S. 1 und 2 StVG bereits nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist in einem Bußgeldverfahren nicht mehr verwertet werden dürfen (KG NJW 09, 1015). Das OLG Frankfurt geht allerdings (insoweit abweichend von der h.M. der übrigen OLG) davon aus, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt; die sollen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot unterfallen (OLG Frankfurt VA 09, 108; a.A. u.a. OLG Hamm VA 06; 142; NZV 07, 156; OLG Brandenburg DAR 08, 218; OLG Jena VA 08, 213). |
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