01.10.2005 | Fahrverbot
Tätlichkeiten im Straßenverkehr
Tätlichkeiten eines Kfz-Führers, die i.Z.m. dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin, welche in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB gebietet (OLG Karlsruhe 4.7.05, 1 Ss 60/05, Abruf-Nr. 052590). |
Praxishinweis
Der Angeklagte hatte einen Lkw-Fahrer mehrmals ins Gesicht geschlagen, weil dieser sich weigerte, sein Fahrzeug wegzufahren. In vergleichbaren Fällen kann der Angeklagte froh sein, wenn „nur“ ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wird. Denn derartige Übergriffe können auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB rechtfertigen (OLG Karlsruhe Die Justiz 80, 53).
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 177 | ID 91059