04.07.2011 | Fahrverbot
Verstoß gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung
Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Stelle (hier: Bushaltestelle) eine gefährliche Stelle im Sinne von Richtlinien zur Verkehrsüberwachung darstellt (OLG Stuttgart 25.3.11, 2 Ss 153/11, Abruf-Nr. 111909). |
Praxishinweis
Das OLG Stuttgart hat sich gerade (3.2.11, 2 Ss 8/11, VA 11, 122 - in diesem Heft) mit den Auswirkungen des Verstoßes gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung befasst. Die vorliegende Entscheidung behandelt einen „Nebenkriegsschauplatz“. Der Betroffene hatte im Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) die Wertung des AG angegriffen, das davon ausgegangen war, dass eine konkrete Bushaltestelle eine gefährliche Stelle i.S. von Nr. 4.2 Abs. 5 S. 6 der baden-württembergischen VwV VkSA vom 19.12.06 darstellt. Indem das OLG davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine Frage des Einzelfalls handelt, schied eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts aus (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).