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  • 01.06.2007 | Fahrverbot

    Vollstreckung mehrerer „gemischter Fahrverbote“

    Zur Vollstreckungsreihenfolge bei „gemischten Fahrverboten“, wenn nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2a StVG gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot verhängt wird (AG Viechtach 22.2.07, 7 II OWi 00289/07, Abruf-Nr. 071063).

     

    Entscheidungsgründe

    Gem. § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG liegen vor. Nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2a StVG ist gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot verhängt worden. Das zweite Fahrverbot ist grundsätzlich nach dem Gesetzeswortlaut im Anschluss an das zunächst verhängte Fahrverbot zu berechnen. Hier hat aber nach Sinn und Zweck eine teleologische Reduktion des § 25 Abs. 2a StVG zu erfolgen. Im Einzelnen:  

     

    § 25 Abs. 2a StVG ist durch Änderungsgesetz vom 26.1.98 eingefügt worden. Die frühere Rechtsprechung zum Parallelvollzug mehrerer Fahrverbote ist, soweit die gesetzliche Neuregelung greift, überholt. Der Gesetzeszweck der Neuregelung, Missbrauch durch willkürliche Zusammenlegung mehrerer Fahrverbote zu vermeiden, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zu einer zeitlichen Überschneidung der Fahrverbote kommt es nicht deshalb, weil der Betroffene die 4-Monatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ausgenutzt hat. Vielmehr ergibt sich eine Überschneidung aus der Rechtskraft des Urteils des AG S. Würde in diesen Fällen kein Parallelvollzug ermöglicht werden, würde der Betroffene schlechter stehen als ein Mehrfachtäter mit mehreren schonfristlosen, gleichzeitig rechtskräftig werdenden Fahrverboten. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung nämlich noch nicht dazu Stellung genommen, wie bei der Vollstreckung gemischter Fahrverbote zu entscheiden ist (zur parallelen Vollstreckung beim „Mehrfachtäter“ s. Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 940 m.w.N.; zur Nacheinander-Vollstreckung beim Ersttäter s. § 25 Abs. 2a StVG). Hier wird häufig auf den Sinn und Zweck der 1998 in das StVG aufgenommenen Neuregelung des § 25 Abs. 2a StVG verwiesen (dazu BT-Dr. 13/8655, S. 13), die dem Missbrauch vorbeugen soll, „der darin bestehen könnte, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote zusammenlegt“. Zu Recht weist das AG Viechtach darauf hin, dass diese Überlegung zumindest dann nicht gilt, wenn sich die Überschneidung, wie in dem von ihm entschiedenen Fall, aus der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Denn auf den Verfahrensablauf hat der Betroffene keinen Einfluss. Die Wirksamkeit des Fahrverbotes tritt zwingend mit Rechtskraft ein (so auch Burhoff/Gübner, a.a.O.).