· Fachbeitrag · Fahrverbot
Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Mehrere Fahrverbote, bei denen sämtlich die sog. Vier-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet worden ist, werden auch dann nacheinander und nicht parallel vollstreckt, wenn die zugrunde liegenden Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig werden (AG Viechtach 14.10.11, 6 II OWi 818/11, Abruf-Nr. 113521). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Gegen den Betroffenen waren zwei Fahrverbote verhängt, bei beiden war der sog. Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden. Die Entscheidungen wurden gleichzeitig rechtskräftig. Dennoch ist das AG von einer Nacheinandervollstreckung der beiden Fahrverbote ausgegangen. Der Gesetzeszweck der (Neu)Regelung des § 25 Abs. 2a StVG, nämlich Missbrauch durch willkürliche Zusammenlegung mehrerer Fahrverbote zu vermeiden, trifft auch im vorliegenden Fall zu. Auch das gleichzeitige Eintreten der Rechtskraft hindert nicht den Nacheinandervollzug gem. § 25 Abs. 2a StVG. § 25 Abs. 2a StVO bestimmt vorrangig, dass die Fahrverbote nacheinander zu berechnen sind. Entgegen Krumm, DAR 08, 54, ist somit auch bei gleichzeitiger Rechtskraft ein Nacheinandervollzug zu bejahen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Norm konterkariert und überdies von der Rechtsfolgenseite der Norm auf deren tatbestandliche Voraussetzungen geschlossen werden.
Weiterführender Hinweis
- Das AG hat sich der wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, die ein Parallelvollzug von Fahrverboten, wenn zumindest bei einem die Schonfrist gewährt worden ist, ausschließt (vgl. AG Meißen DAR 10, 339; AG Essen DAR 09, 658 m. abl. Anm. Krumm; AG Bielefeld VA 11, 100; AG Göppingen 6.4.11, 9 OWi 85/11; AG Hamburg-St.Georg DAR 07, 409 (Ls.); AG Offenbach VA 09, 12; vgl. auch Krumm DAR 08, 54 und Burhoff VRR 08, 409).