01.01.2002 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Vollstreckungsaufschub auch bei früherer Anordnung der Fahrerlaubnissperre
| Nach § 25a Abs. 2a StVO kann die Vollstreckung eines Fahrverbotes um bis zu vier Monate aufgeschoben werden, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, so dass die frühere Anordnung einer (isolierten) Fahrerlaubnissperre und oder die Entziehung der Fahrerlaubnis der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nicht entgegensteht (OLG Hamm, Beschl. 5.7.01, 2 Ss OWi 23/01; rkr.). (Abruf-Nr. 011094) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat