Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Vollstreckungsaufschub auch bei früherer Anordnung der Fahrerlaubnissperre

    | Nach § 25a Abs. 2a StVO kann die Vollstreckung eines Fahrverbotes um bis zu vier Monate aufgeschoben werden, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, so dass die frühere Anordnung einer (isolierten) Fahrerlaubnissperre und oder die Entziehung der Fahrerlaubnis der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nicht entgegensteht (OLG Hamm, Beschl. 5.7.01, 2 Ss OWi 23/01; rkr.). (Abruf-Nr. 011094) |