24.01.2008 | Fahrverbot
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers
In Fällen des Regelfahrverbots hat der Betroffene keine besondere Darlegungs- oder Beweislast. Es reicht daher i.d.R. aus, wenn er zur Begründung seines Antrags, vom Fahrverbot abzusehen, ein Schreiben seines Arbeitgebers mit dem Inhalt vorlegt, dass er im Falle der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren wird (OLG Köln 16.11.07, 83 Ss OWi 82/07, Abruf-Nr. 080047). |
Sachverhalt
Das AG hat das Fahrverbot damit begründet, dass der Betroffene die Gefährdung seines Arbeitsverhältnisses zwar behauptet, aber nicht belegt habe. Aus dem Schreiben des Arbeitgebers ginge nicht hervor, warum dem Betroffenen nicht statt nur eines 14-tägigen ein 4-wöchiger Erholungsurlaub zugestanden werden könne. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Einhaltung der sich aus § 77 Abs. 1 OWiG ergebenden gerichtlichen Aufklärungspflicht angemahnt. Diese verpflichte das Tatgericht in Fällen des Regelfahrverbots im Hinblick auf eine vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassend zur Aufklärung, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast obliege dem Betroffenen aber nicht. Es sei ausreichend, wenn der Betroffene – wie hier – ein Schreiben seines Arbeitgebers vorlegt, das die Mitteilung enthält, dass er bei Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliert. Damit habe der Betroffene zureichende Anknüpfungstatsachen vorgebracht. Darüber hinaus belegen müsse er die geltend gemachte Gefährdung seines Arbeitsplatzes nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung reduziert zwar für den Verteidiger die Anforderungen, die an die Begründung eines Antrags, vom Fahrverbot abzusehen, gestellt werden. So erfreulich das ist, sollte sich der Verteidiger aber dennoch nicht auf eine großzügige Handhabung dieser Frage verlassen. Nach wie vor ist zu empfehlen, durch Beweisantrag die beruflichen Fragen zu „untermauern“. Denn in der Rechtsprechung ist die Tendenz zu erkennen, eine bloße Bescheinigung des Arbeitsgebers nicht mehr ausreichend sein zu lassen, weil hierin häufig Gefälligkeitsentscheidungen vermutet werden (dazu z.B. OLG Hamm VA 04, 15, Abruf-Nr. 032480; 04, 66, Abruf-Nr. 040225).