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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

    | Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nach § 25 StVG nicht mehr verhängt werden, es sei denn, der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten. Das ist bei Fehlern des Tatgerichts allerdings nicht der Fall (OLG Hamm 25.6.02, 3 Ss OWi 341/02, rkr.). (Abruf-Nr. 021140) |