01.10.2002 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
| Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nach § 25 StVG nicht mehr verhängt werden, es sei denn, der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten. Das ist bei Fehlern des Tatgerichts allerdings nicht der Fall (OLG Hamm 25.6.02, 3 Ss OWi 341/02, rkr.). (Abruf-Nr. 021140) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat