01.06.2007 | FPersG
Kein Bußgeld für Lenkzeitverstöße
Der deutsche Gesetzgeber hat das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bislang nicht an die Ersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 angepasst. Lenkzeitverstöße und sonstige Verstöße gegen die Normen der Verordnung (EWG) 3820/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 können daher bis auf weiteres nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden |
(AG Itzehoe 11.4.07, 66 OWi 304 Js 27481/06 (363/06), Abruf-Nr. 071542;im Ergebnis ebenso OLG Hamburg 24.4.07, 1-11/07 -RB-, Abruf-Nr. 071647). |
Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen sind Verstöße gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG, 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorgeworfen worden. Zur Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit verweisen diese Vorschriften alle auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Diese Verordnung ist aber zum 11.4.07 durch Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben und durch diese ersetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber hat demgegenüber das FPersG und die FPersV bisher nicht entsprechend geändert bzw. angepasst, so dass diese Vorschriften nunmehr zur Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit schlicht auf eine aufgehobene und damit nicht mehr wirksame Verordnung verweisen. Der Betroffene war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist auf alle noch offenen Bescheide übertragbar. Ab Mitte Juni können Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten in Deutschland voraussichtlich wieder mit Bußgeld sanktioniert werden. Die gesetzlichen Änderungen sind inzwischen (im Schweinsgalopp) auf den Weg gebracht worden. Der Bundesrat soll am 8.6.07 der Änderung des Fahrpersonalgesetzes zustimmen.