01.02.2007 | Führen eines Kraftfahrzeuges
Führen eines Kfz ohne Schuhe
Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 2i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Allerdings können in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 2i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO oder § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. den Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen (OLG Bamberg 15.11.06, 2 Ss OWi 577/06, Abruf-Nr. 070093). |
Praxishinweis
Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist – jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt – weder nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 33 | ID 90738