25.10.2010 | Gebrauchsüberlassung
Zur Haftung bei Überlassung eines Kfz aus Gefälligkeit
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 S. 2 BGB begründet werden (BGH 4.8.10, XII ZR 118/08, Abruf-Nr. 103023). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Kl. überließ dem Bekl. den in seinem Eigentum stehenden Motorroller für eine Probefahrt. Dabei kam es zu einem Unfall mit erheblicher Beschädigung des Rollers. Ob er von dem Bekl. persönlich oder von einem Freund gefahren wurde, ist strittig. Das Berufungsgericht hat diese Frage ebenso dahinstehen lassen wie die Frage Leihvertrag oder Gefälligkeitsverhältnis. So oder so sei der Bekl. in der Haftung. Das folge aus einer zumindest analogen Anwendung des § 603 S. 2 BGB.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Eine Analogie komme bei einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis nicht in Betracht. Die Anwendung der o.a. Vorschrift setze einen Leihvertrag voraus, was aufgeklärt werden müsse.
Weiterführende Hinweise
- Zur Abgrenzung Leihe/Gefälligkeitsverhältnis s. BGHZ 21, 102, 107
- Zur Haftung für Unfälle auf einer Probefahrt anlässlich eines Fahrzeugkaufs ausführlich Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 101 ff., 1134 ff.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 182 | ID 139440