01.08.2001 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf
Auch bei einer Mehrzahl von Bagatellschäden keine Aufklärungspflicht
| Ordnungsgemäß reparierte Bagatellvorschäden, wie Kratzer, Schrammen, kleine Beulen und dergleichen, stellen zumindest bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung - auf die es entscheidend ankommt - keine „Unfallschäden“ dar und sind daher bei der Frage nach Unfallvorschäden des Fahrzeugs auch nicht zu offenbaren. Dies gilt auch, wenn die Reparatur dieser Vorschäden Kosten von über 1.000 DM verursacht hatte (OLG Karlsruhe 27.3.01, 3A U 2/01, rkr.). (Abruf-Nr. 010842) |
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