01.09.2005 | Gebrauchtwagenkauf
Beweislastumkehr bei Motorschaden
Bestehen für einen Schaden an der Nockenwelle eines gebrauchten Pkw zwei Ursachen, von denen die eine bereits bei Übergabe vorgelegen hat, steht dies der Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB nicht entgegen. Verbleibende Ursachenzweifel gehen zu Lasten des Verkäufers (AG München 30.11.04, 241 C 37663/03, rkr., Abruf-Nr. 051972). |
Sachverhalt
Die Klägerin kaufte in München vom Beklagten, der mit Gebrauchtwagen handelt, einen gebrauchten Pkw. In der Sechs-Monats-Frist des § 476 BGB kam es bei Bonn zu einem Schaden an der Nockenwelle. Die Klägerin ließ den Pkw in einer fremden Werkstatt reparieren, ohne den Beklagten einzuschalten. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der Reparaturkosten und der Aufwendungen für einen Mietwagen. Der Beklagte behauptete Mängelfreiheit bei Übergabe und verwies darauf, dass er den Wagen nicht als Unternehmer, sondern als Privatmann verkauft habe. Es sei der Wagen seiner Lebensgefährtin gewesen. Das AG gab der Klage bis auf die Mietwagenkosten statt.
Entscheidungsgründe
Unter dem Gesichtspunkt der Minderung ist die Klage begründet, soweit es um die Reparaturkosten geht. Der Schaden an der Nockenwelle sei als Sachmangel, nicht nur als haftungsneutraler Verschleiß zu qualifizieren. Der Mangel habe auch zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Das werde nach § 476 BGB vermutet. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Daran ändere nichts, dass der Beklagte im Kaufvertrag seine Privatanschrift notiert habe. Er betreibe einen Handel mit Gebrauchtwagen. Auch die Inzahlungnahme des klägerischen Pkw spreche für einen gewerblichen Verkauf. Da die Beweislastumkehr nach § 476 BGB eingreife, müsse der Beklagte nachweisen, dass der Nockenwellenschaden erst nach Übergabe entstanden und vorher keine Anlage zu diesem Schaden vorhanden gewesen sei. Diesen Nachweis sieht das AG nicht geführt. Nach dem Gutachten kämen zwei Schadensursachen in Betracht: ein Materialfehler in Form einer zu geringen Härteschicht oder ein falsches oder fehlendes Schmiermittel. Im ersten Fall habe der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen, im zweiten Fall nicht. Die insoweit bestehenden Zweifel gehen nach Ansicht des AG zu Lasten des Beklagten. Nur von den Mietwagenkosten sei er freizustellen, da er die Unerkennbarkeit einer etwaigen Schadenanlage nachgewiesen habe. Den Einwand des Beklagten, ihm sei keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden, weist das AG zurück: Der Schaden sei in erheblicher Entfernung von München (Wohnsitz der Klägerin und Geschäftssitz des Beklagten) aufgetreten, außerdem sei der Wagen nicht fahrbereit gewesen.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht in puncto Beweislastumkehr und Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht dem aktuellen Diskussionsstand (VA 05, 60). Speziell zur Beweislastumkehr bei Motorschaden mit zwei möglichen Ursachen s. OLG Stuttgart VA 05, 94, Abruf-Nr. 051355.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat