01.12.2004 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf
Die Beweislastumkehr und ihre Grenzen
| Die Vermutungsregel des § 476 BGB greift beim Gebrauchtwagenkauf wegen "der Art des Mangels" vielfach nicht ein. Sind aber die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB erfüllt, reicht eine Erschütterung durch den Verkäufer nicht aus; er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen (OLG Celle 4.8.04, 7 U 30/04, Abruf-Nr. 042828). |
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