01.04.2004 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf
Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für Reifenmängel
| Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn auf Grund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt (BGH 11.2.04, VIII ZR 386/02, Abruf-Nrn. 040568). |
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