01.11.2003 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf
Importeigenschaft verschwiegen: Rückabwicklung nach neuem Sachmängelrecht oder aus c.i.c.?
| Der Umstand des Imports eines gebrauchten Pkw ist allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit, also kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB. In Betracht kommt aber eine Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs.2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (OLG Hamm 13.5.03, 28 U 150/02, ZGS 03, 394 rkr.). (Abruf-Nr. 031936) |
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