01.09.2003 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf
Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren
| Macht der Antragsteller die Wahl seines Gewährleistungsrechts ausdrücklich von dem Ergebnis des einzuholenden Gutachtens abhängig, wobei er die auf Rückabwicklung des Kaufs zielenden Rechtsbehelfe an das Vorliegen eines gravierenden Sicherheitsmangels knüpft, so kann der Gegenstandswert nicht ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Begutachtung festgesetzt werden. Stellt der Sachverständige einen Mangel der Verkehrssicherheit nicht fest, scheidet der Kaufpreis als wertbestimmender Faktor aus; abzustellen ist auf die Kosten der Mängelbeseitigung und/oder den Minderwert (OLG Düsseldorf 2.6.03, 1 W 21/03). (Abruf-Nr. 031303) |
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