01.03.2004 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Kosten eines Unterbevollmächtigten auf Versicherungsseite
| Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Anwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH 11.11.03, VI ZB 41/03, Abruf-Nr. 040089). |
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