26.04.2010 | Gefährdung des Straßenverkehrs
Erforderliche Feststellungen zum „Beinaheunfall“
Beim Befahren einer Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung ist eine konkrete Gefahr i.S. des § 315c StGB, die ggf. zur Annahme eines sog. „Beinaheunfalls“ führen würde, nicht stets gegeben. Dass die Fortentwicklung einer vorliegenden abstrakten Gefahr hin zu einer konkreten Gefahr nur vom Zufall abhängt, genügt für sich genommen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können (BGH 10.12.09, 4 StR 503/09, Abruf-Nr. 101187). |
Bedeutung für die Praxis
Zum sog. Beinaheunfall bzw. zur konkreten Gefahr i.S. der §§ 315c, 315 StGB s. auch BGH VA 10, 29 und BGH VRR 10, 29). Details bei BGH VA 10, 29.
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 83 | ID 135108