01.06.2007 | Gefährliche Körperverletzung
Einwirkung durch das gefährliche Werkzeug selbst
Die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB („mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird. Zwar ist ein fahrendes Kfz, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug i.S. dieser Bestimmung anzusehen. Das fahrende Kfz muss die Körperverletzung jedoch hierzu durch eine Einwirkung auf den Körper des Opfers verursachen (BGH 16.1.07, 4 StR 524/06, Abruf-Nr. 071425). |
Praxishinweis
Eine Verletzung, die durch einen Sturz aus dem Kfz infolge eines Auffahrens verursacht wird, genügt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals also nicht. Im entschiedenen Fall war es zwischen dem Angeklagten und einem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Polizeibeamten, der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte, zunächst zu einer Rangelei gekommen. Der Polizeibeamte versuchte, die Handbremse zu ziehen und kam hierbei quer im vorderen Innenraum des Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein Fahrzeug rückwärts in Gang zu setzen, so dass es schließlich gegen eine Böschung stieß. Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf einen Gehweg und erlitt „bei diesem Vorgang“ Verletzungen. Das hat dem BGH nicht gereicht. Die Verletzungen seien nicht „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs erfolgt.