01.12.2005 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Zufahren auf einen Anderen
Ein Angeklagter, der beim Versuch, sich seiner Festnahme wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten zufährt, macht sich nicht nach § 315b Abs. 1 StGB strafbar, wenn er lediglich Gefährdungsvorsatz hat. Dies reicht nach neuerer Rechtsprechung nicht aus, denn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird (BGH 1.9.05, 4 StR 292/05, Abruf-Nr. 053134). |
Praxishinweis
Der BGH hat im Jahr 2003 seine Rspr. zu § 315b StGB geändert (BGHSt 48, 233 = NJW 03, 1613 = NZV 03, 488). Danach reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 315b StGB nicht mehr ein bloßer Gefährdungsvorsatz aus. Vielmehr muss der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handeln. Dazu muss der Tatrichter im Urteil Feststellungen treffen. Fehlen die, führt das auf die Sachrüge hin zur Aufhebung.
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 216 | ID 91131