22.12.2010 | Geldbuße
Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
Macht der Betroffene keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter mangels anderweitiger Anhaltspunkte und ggf. unter Berücksichtigung des Berufs und des Familienstands des Betroffenen von „durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen“ ausgeht (OLG Bamberg 30.6.10, 3 Ss OWi 854/10, Abruf-Nr. 102708). |
Praxishinweis
Nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG bilden die Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Nach S. 2 kommen daneben „auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters“ lediglich „in Betracht“, während diese „bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (…) jedoch in der Regel unberücksichtigt“ bleiben. Es ist Aufgabe des Verteidigers, Umstände vorzutragen, die ggf. zu einer Minderung der Regelgeldbuße führen. Das können z.B. sein: Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen.
- vgl. dazu auch OLG Jena VRS 108, 269; OLG Karlsruhe NJW 07, 166; OLG Dresden DAR 06, 222; OLG Celle NJW 08, 3079 sowie zuletzt OLG Bremen NZV 10, 42).
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 14 | ID 141036