01.05.2004 · Fachbeitrag · Geldbuße
Bei 250 EUR sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich
| Jedenfalls bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße von 250 EUR sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen (OLG Hamburg 19.11.03, II-111/03, Abruf-Nr. 040767). |
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