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  • 01.01.2007 | Geldbuße

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

    Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird. Ist der Betroffene arbeitslos, so hat der Tatrichter bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zu prüfen, ob der Betroffene zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist (OLG Karlsruhe 13.10.06, 1 Ss 82/06, Abruf-Nr. 063469).

     

    Praxishinweis

    Hat das AG die Regelgeldbuße trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Betroffenen nicht reduziert, bleibt immer noch die Ratenzahlung. Diese muss der Verteidiger dann ggf. beantragen (§ 18 OWiG).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 14 | ID 90698