01.01.2005 | Geldbuße
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteil
Auch bei der Verhängung der Regelgeldbuße bedarf es einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedenfalls dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese außergewöhnlich gut oder außergewöhnlich schlecht sind (OLG Rostock 20.4.04, 2 Ss (OWi) 102/04 I 63/04, Abruf-Nr. 043019). |
Praxishinweis
Bei nicht nur geringfügigen Geldbußen kommt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse schon von Gesetzes wegen in Betracht nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG), und zwar nach allgemeiner Meinung der Obergerichte jedenfalls dann, wenn eine Geldbuße von 250 EUR verhängt werden soll. Von der Ermittlung und der zumindest kursorischen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu denen in erster Linie das Einkommen des Betroffenen gehört, kann dann in der Regel nur abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen. Auch dies muss aber in den Urteilsgründen Ausdruck finden (vgl. zu allem Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rn. 23, 24, 29 m.w.N.).
Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 14 | ID 90660