24.11.2008 | Geldbuße
Erforderlicher Umfang der Feststellungen
zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, ist anzunehmen, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt (OLG Celle 16.7.08, 311 SsBs 43/08, Abruf-Nr. 083317). |
Praxishinweis
Das OLG hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (u.a. zfs 05, 314) in dieser Frage aufgegeben und sich der Auffassung angeschlossen, die eine Verpflichtung zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen durch den Tatrichter erst bei Geldbußen über 250 EUR annimmt (grundlegend OLG Zweibrücken NZV 99, 219; OLG Jena VRS 108, 269; OLG Düsseldorf DAR 02, 175; OLG Köln VRS 97, 381; OLG Hamm 6.5.08, 4 Ss OWi 289/08 bei www.burhoff.de).
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 216 | ID 122907