25.10.2010 | Geldbuße
Was ist eine geringfügige Geldbuße?
Eine Geldbuße von 275 EUR ist nicht mehr geringfügig i.S. des § 17 OWiG. Deshalb muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, da das Rechtsbeschwerdegericht sonst nicht nachvollziehen kann, ob die Bemessung der Geldbuße in Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG steht (OLG Celle 15.7.10, 322 SsBs 159/10, Abruf-Nr. 102711). |
Praxishinweis
Zuletzt hat ebenfalls das OLG Celle grundlegend zur Frage Stellung genommen, wann (noch) eine i.S. des § 17 OWiG geringfügige Geldbuße vorliegt (vgl. VA 08, 216). Die Grenze liegt bei 250 EUR. Das hat das OLG jetzt noch einmal bekräftigt. Von einer Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in den Fällen nicht abgesehen werden. Nicht ausreichend ist es dann, wenn das amtsrichterliche Urteil lediglich mitteilt, der Betroffene beziehe Arbeitslosengeld II. Dessen Höhe, weitere Einkünfte und sonstiges Vermögen, auch die Eigentumsverhältnisse an dem bei der Tat verwendeten Kraftfahrzeug und ggf. dessen Wert, müssen ebenfalls festgestellt werden.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 194 | ID 139454