27.04.2011 | Gesamtstrafe
Auf welchen Zeitpunkt ist für die Vermögensverhältnisse abzustellen?
Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung (LG Frankfurt a.M. 6.12.10, 5-26 Qs 37/10, Abruf-Nr. 110808). |
Praxishinweis
Nach Auffassung des LG sprechen Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 55 StGB), nach dem der Verurteilte so gestellt werden soll, als sei die Gesamtstrafe bereits vom letzten Tatrichter gebildet worden, für das Abstellen auf diesen Zeitpunkt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung führe zu einer vom Gesetz nicht gewollten Besserstellung. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten. Wie das LG Frankfurt sehen es LG Freiburg NStZ 91, 135; KK-Fischer, 5. Aufl., § 460 Rn. 30; LR-Graalmann-Scherer, StPO, § 460 Rn. 9). A.A. in der Rechtsprechung waren das LG Berlin (NStZ-RR 96, 373; StV 09, 145) und das LG Hildesheim (NStZ 91, 434).
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 90 | ID 144059