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  • 01.10.2007 | Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Probleme bei ProViDa 2000-Messgeräten

    Das Ingenieurbüro Dr. Priester aus Saarbrücken hat in einem Gutachten festgestellt, dass ProViDa-Messgeräte nicht entsprechend dem Zulassungsschein in Polizeifahrzeuge eingebaut worden sind. Dr. Priester empfiehlt daher, sämtliche Messungen, die in 2006 bis Mitte 2007 durchgeführt worden sind, juristisch kritisch zu überprüfen und Folgendes zu beachten:  

     

    ProViDa-Checkliste
    1. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem verwendeten Messgerät um ein ProViDa 2000 bzw. ein ProViDa 2000 modular gehandelt hat.

     

    2. Ferner ist zu klären, ob der Einbau des Messgeräts in ein Polizeifahrzeug moderner Bauart erfolgte, das mit einem sog. CAN-Bus-System ausgestattet ist. Dies kann i.d.R. durch Klärung des Fahrzeugtyps und des Erstzulassungszeitpunktes nach Rücksprache mit einer Fachwerkstatt erfolgen.

     

    3. Sofern die ProViDa-Anlage in ein Fahrzeug mit CAN-Bus-System eingebaut wurde, ist darzulegen, welcher Wegstreckenímpulsgeber oder Wegstreckensignalkonverter eingebaut war.

     

    4. Zulässig war der Einbau eines Wegstreckenimpulsgebers direkt am Antrieb, d.h. entweder mechanisch direkt mit dem Getriebe verbunden oder bei Abtastung eines Zahnkranzes, welcher wiederum direkt mit dem Getriebe verbunden ist. Der entsprechende Wegstreckenimpulsgeber ist letztendlich genau zu bezeichnen und der Einbau zu beschreiben.

     

    5. Sofern dagegen die Verwendung eines Wegstreckensignalkonverters oder Wegimpulsgebers erfolgte, welcher am CAN-Bus und nicht direkt am Getriebe oder Antrieb angeschlossen war, ist zu prüfen, ob dieses Bauteil genehmigt war (z.B. WSK1 laut Nachtrag zur Bauartzulassung).

     

    6. Bei nichtzulässiger Ausführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anlage nicht entsprechend dem Zulassungsschein eingebaut war, so dass selbst bei vorliegender Eichung die Verwendung der Messung einer juristischen Würdigung im Einzelfall unterliegt (s. dazu VA 07, 106).

     

    7. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Fahrsituationen anhand der Videoaufzeichnung erkennbar sind, welche Hinweise auf Toleranzen ergeben.

     

    8. Im Einzelfall kann es sogar erforderlich sein, dass nochmals Fahrversuche mit dem jeweiligen Polizeifahrzeug durchgeführt werden, um zu klären, ob die auftretenden Toleranzen noch sicher unterhalb der Verkehrsfehlergrenze liegen.
     

    Hintergrund: Das AG Lüdinghausen hat am 27.3.07 ein Verfahren wegen fehlerhafter Eichung eingestellt, obwohl das ProViDa-Messgerät formal korrekt geeicht war. „Verkehrsrecht aktuell“ hat darüber in der Juni Ausgabe ausführlich berichtet (VA 07, 106, Abruf-Nrn. 071423 und 071541) und empfohlen, bei ProViDa-Fahrzeugen, die mit einem CAN-Bus ohne Bauartzulassung ausgerüstet sind, eine Einstellung anzuregen bzw. darauf zu achten, dass zumindest ein Toleranzabschlag von 20 % auf die Geschwindigkeit vorgenommen wird.  

     

    Leser-Service: Das komplette Gutachten von Dr. Priester können Sie mit der Abruf-Nr. 072902 herunterladen. Inzwischen hat auch das Sachverständigenbüro Dr. Löhle aus Freiburg auf die Problematik bei Video-Nachfahrsystemen in Polizeifahrzeugen, die mit CAN-Bus ausgestattet sind, aufmerksam gemacht (Abruf-Nr. 072903).