01.08.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Ab welcher Überschreitung liegt Vorsatz vor?
Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (OLG Karlsruhe 28.4.06, 1 Ss 25/06, Abruf-Nr. 061633). |
Praxishinweis
Hier kam hinzu, dass der Betroffene nach dem Vorfall einem Polizisten gesagt hatte, es wegen eines Termins eilig gehabt zu haben. Diese Feststellungen rechtfertigten – so das OLG – die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung. Die Annahme von „Vorsatz“ ist für den Betroffenen besonders misslich. Nach § 1 Abs. 2 BKatV geht der BKat nämlich von fahrlässiger Begehung aus. Wird Vorsatz angenommen, ist ein Absehen vom Fahrverbot noch schwieriger als sonst zu erreichen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 140 | ID 90996