25.07.2011 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Aktuelles zur Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Täteridentifizierung
von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg
Zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gehört die Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO). Das zeigt u.a. auch die große Zahl der dazu veröffentlichten Entscheidungen. Wegen dieser erheblichen Bedeutung haben wir die dazu in den Jahren 2009 bis 2011 ergangene Rechtsprechung für Sie zusammengestellt (Anschluss an VA 11, 123). Nachstehend finden Sie die Ausführungen zu den Bereichen Vorsatz/Fahrlässigkeit, Täteridentifizierung anhand eines Lichtbilds bzw. einer Videoaufnahme sowie zur Ermächtigungsgrundlage bei der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Rechtsprechungsübersicht: Vorsatz/Fahrlässigkeit | ||||||||||||||||||
Ein vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Betroffene das die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen bemerkt und das Wissen hat, schneller als erlaubt zu fahren (OLG Stuttgart DAR 10, 402).
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Rechtsprechungsübersicht: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbilds/Videoaufnahme | |||||||||||||||||||||||||||
Die obergerichtliche Rechtsprechung beruht seit Jahren auf der Grundsatzentscheidung des BGH (vgl. NJW 96, 1420). Dennoch werden von den Tatrichtern immer wieder Fehler gemacht.
Praxishinweis: Hat der Tatrichter den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbilds eindeutig zu identifizieren vermocht, setzt eine zulässige Aufklärungsrüge, mit der das Unterbleiben der Vernehmung eines angeblich ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Zeugen zur Fahreridentifizierung bemängelt wird, die Behauptung nahezu identischen Aussehens des Betroffenen und des Zeugen voraus (OLG Jena VRS 114, 447). |
Übersicht: Ermächtigungsgrundlage für Geschwindigkeitsmessungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der inzwischen wohl. h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eine ausreichende Grundlage für die Messung von Geschwindigkeitsverstößen im Straßenverkehr (vgl. dazu auch die Zusammenstellung bei Burhoff VRR 10, 93 ff. oder bei Rausch zfs 10, 302 ff.).
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