01.05.2005 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Akute Erkrankung als Rechtfertigungsgrund
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht – ohne weiteres – nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden (OLG Hamm 20.12.04, 2 Ss OWi 808/04kr., Abruf-Nr. 050659). |
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Er hatte eine Notstandssituation geltend gemacht, die das AG nicht anerkannt hat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch OLG Hamm NZV 96, 205; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 16 Rn. 8a ff. m.w.N.; KK-Rengier; OWiG, § 16 Rn. 20 ff., 32 ff m.w.N.). Der Verteidiger muss ggf. zu den Voraussetzungen einer Notstandssituation i.S.d. § 16 OWiG vortragen.
Dabei muss er auch dazu Stellung nehmen, warum gerade die Geschwindigkeitsüberschreitung das geeignete Mittel war, um einer Gefahr i.S.d. § 16 OWiG zu begegnen. Wenn also z.B. auf Grund von Kreislaufbeschwerden eine erhebliche Gesundheitsgefahr oder gar eine Lebensgefahr bestand, dürfte bei einem entsprechend akuten Zustand, der allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfordern kann, regelmäßig (nur) die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe in Betracht kommen. Ist diese nicht gesucht worden, muss vorgetragen werden, warum das ausnahmsweise nicht erforderlich war.
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