01.01.2007 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Anforderungen an die Feststellungen im Urteil
Auch bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren müssen die Urteilsgründe die Einlassung des Betroffenen und das Messverfahren darlegen. Der Tatrichter muss außerdem neben dem angewendeten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wofür die Bezeichnung des bei der Messung verwendeten Verfahrens erforderlich ist (OLG Karlsruhe 16.10.06, 1 Ss 55/06, Abruf-Nr. 063471). |
Entscheidungsgründe
Die Entscheidungsgründe des AG waren lückenhaft:
- Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Auch bleibt unklar, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat. Die Angabe der Einlassung ist auch erforderlich, wenn sich der Tatrichter auf das Ergebnis eines wissenschaftlichen anerkannten standardisierten Messverfahrens stützt. Denn auch dann besteht ggf. besonderer Anlass zur Erörterung der Zuverlässigkeit der zu Anwendung kommenden Messmethode oder theoretisch anerkannter Fehlerquellen, wenn sich der Betroffene nämlich darauf beruft. Ob der Tatrichter das beachtet hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nur beurteilen, wenn die Einlassung des Betroffenen in ihren wesentlichen Grundzügen mitgeteilt wird.
- Auch unabhängig hiervon genügt das Urteil nicht den Anforderungen an die erforderlichen Darlegungen bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens. Ihm lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass die Messung mittels Hinterherfahrens und Aufzeichnung der Fahrweise des Betroffenen auf Video mit der Videodistanzauswertung einem standardisierten Messverfahren erfolgt und die Verkehrsfehlertoleranz bei der Geschwindigkeit von 167 km/h bereits abgezogen worden ist. Da es aber mehrere Videonachfahrsysteme gibt, ist die Bezeichnung des bei der Messung verwendeten Verfahrens erforderlich, um zu prüfen, ob der jeweils zutreffende Toleranzwert berücksichtigt worden ist.
Praxishinweis
Bei den verschiedenen verwendeten Systemen gelten zum Ausgleich von Messtoleranzen unterschiedliche Werte. So wird von der Rspr. für die ProViDA-Anlage (OLG Celle VRS 92, 435; OLG Köln DAR 99, 516), das Proof-Speed-Messgerät (BayObLG DAR 98, 360) oder das Police-Pilot-System (OLG Hamm VRS 100, 61; KG VRS 88, 473) bei gleichbleibendem Abstand ein Toleranzabzug von 5 km/h bzw. 5 % für notwendig erachtet (OLG Düsseldorf VRS 99, 297 f.; OLG Celle VRS 92, 435). Für das Messsystem ViDistA VDMR ist hingegen wegen der mathematischen Berechnung anhand der Videoaufzeichnung zum Ausgleich von Messungenauigkeiten bei der Auswertung nur die Beachtung von Verkehrsfehlergrenzen sowohl bei der Zeitmessung als auch des ermittelten Weges erforderlich (OLG Brandenburg DAR 05, 162).
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