01.12.2007 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen
Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (OLG Hamm 18.10.07, 2 Ss OWi 683/07, Abruf-Nr. 073339). |
Praxishinweis
Der BGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass an die Gründe des tatrichterlichen Urteils in OWi-Sachen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (u.a. BGHSt 39, 291 = NJW 93, 3081; OLG Rostock DAR 01, 421). Die tatrichterlichen Entscheidungsgründe müssen aber so beschaffen sein, dass sie die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglichen. Dazu muss beim standardisierten Messverfahren mitgeteilt werden, welches Messverfahren angewendet worden ist (st. Rspr. aller Obergerichte, s. VA 04, 159). Zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit s. OLG Hamm 27.8.07, 2 Ss OWi 471/07, Abruf-Nr. 073340.
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 221 | ID 116278