01.07.2004 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Angabe des Toleranzwertes
| Enthält das tatrichterliche Urteil keine Angaben zum Toleranzabzug, bedeutet dies nicht, dass die Tatfeststellungen lückenhaft sind. Der Senat hält an seiner bislang insoweit anderen Auffassung nicht mehr fest. Der Angabe des Toleranzwertes bedarf es insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (OLG Hamm 18.3.04, 3 Ss OWi 11/04, und OLG Hamm 30.3.04, 3 Ss OWi 832/03, Abruf-Nrn. 041188 und 041189). |
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