26.03.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Annahme von Vorsatz
Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann angenommen werden, wenn im Bereich einer Tunnelkette höchstens 80 km/h zugelassen sind, dieser Hinweis mehrfach wiederholt wird und trotzdem eine Geschwindigkeit von 95 km/h bis knapp unter 100 km/h gefahren wird (OLG Jena 29.10.07, 1 Ss 130/07, Abruf-Nr. 080672). |
Praxishinweis
Das OLG ging von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus, obwohl nur eine Überschreitung im unteren Bereich (20 km/h) vorlag. Dies war vom AG damit begründet worden, dass vielfach wiederholte Hinweise auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorhanden waren, zudem mehrfache Hinweise auf Radarkontrollen, der Betroffene eine fast gleich bleibende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingehalten hatte und er zudem auf der Überholspur überholt hat. Das hat das OLG nicht beanstandet. Für den Betroffenen ist die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung „gefährlich“, da in den Fällen kaum ein Absehen von einem ggf. verwirkten Fahrverbot erreicht werden kann. Es wird i.d.R. darauf verwiesen, dass die BußgeldkatalogVO in § 1 Abs. 2 nur von einem fahrlässigen Verstoß ausgehe.