01.07.2005 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Erforderliche Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, § 267 StPO (OLG Hamm 17.3.05, 1 Ss OWi 164/05, Abruf-Nr. 051360). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Meinung. Die aktuelle Rspr. zur Geschwindigkeitsüberschreitung können Sie nachlesen in VA 04, 159 ff.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 125 | ID 90949