· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsüberschreitung ‒ Teil 1: Allgemeine Fragen, Urteilsgründe, Messverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Leer/Augsburg
| Fragen zur Geschwindigkeitsüberschreitungen (§ 3 StVO) spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das zeigt die große Zahl der dazu veröffentlichten Entscheidungen. Wegen dieser erheblichen praktischen Bedeutung haben wir die Rechtsprechung der letzten Jahre für Sie zusammengestellt. Wir stellen hier zunächst die Rechtsprechung zu allgemeinen Fragen, zu den Urteilsgründen und zu Messverfahren vor. Die Zusammenstellung knüpft an die Beiträge in VA 21, 53 und 73 an. Sie enthält nicht die (umfangreiche) Rechtsprechung der OLG zur Umsetzung von BVerfG 2 BvR 1618/20. |
1. Allgemeine Fragen
Umstände des Einzelfalls | Rechtsfolge | Fundstelle |
Einsicht in Messunterlagen. | Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese Informationen müssen aber zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können. | OLG Zweibrücken 1.3.23, 1 OWi 2 SsBs 49/22; AG Schleiden 2.9.22, 13 OWi-304 Js 802/22-179/22, Abruf-Nr. 232792 |
Verwertbarkeit des verlesenen Messprotokolls. | Das Messprotokoll kann auf Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Das Messprotokoll gibt im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch Auskunft über repressives Handeln der Polizei. Denn die Geschwindigkeitsüberwachung dient auch der Verfolgung/Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen. | |
Betroffener verlangt Einsicht in Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung. | Dem Betroffenen sind grundsätzlich auch solche Messunterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht bei der Akte befinden, jedoch für seine Verteidigung von Bedeutung sein können. | OLG Saarbrücken 13.7.22, SsRs 38/21, Abruf-Nr. 236048 |
Es fehlt bei einem Messgerät PoliscanSpeed M1 /FM 1 die Überprüfung der metrologischen Kennzeichen nach erfolgter Eichung. | Ist unerheblich für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens. | |
Der Betroffene wendet gegen die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P ein, er habe nicht Einsicht in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis. | Der Betroffene hat keinen Anspruch auf diese Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis. Das Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort (hier: Messstelle an einer Autobahn) nicht ermöglicht werden konnte. | |
Keine Neueichung nach einer Umrüstung des Fahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen. | Ein vorgenommener Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 Prozent gleicht mögliche Messfehler aus, wenn sich nicht Umfang oder Reifengröße verändert haben. | |
Der Betroffene macht Rechtfertigung durch einen Notstand geltend. | Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Über- schreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist. |
2. Urteilsgründe
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Urteilsgründe in einem Bußgeldverfahren nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, sondern neben anderem auch erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht (OLG Koblenz 18.1.23, 4 ORbs 31 SsBs 17/23, Abruf-Nr. 235786).
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