24.06.2010 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0
Fehlt bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbar" gekennzeichnete Fotolinie, ist nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handelt und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation vom Betroffenenfahrzeug steht. Die Messung ist dann unverwertbar (AG Lübben 16.3.10, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10), Abruf-Nr. 101405). |
Praxishinweis
Diesen „Messfehler“ muss der Verteidiger im Verwaltungsverfahren oder spätestens beim Amtsgericht geltend machen. Anderenfalls muss sich der Amtsrichter nicht mit der Problematik der Verwertbarkeit der Messung auseinander setzen (BGHSt 39, 291; 43, 277).
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 119 | ID 136509