24.11.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsmessung mit dem
Verkehrsvideosystem ViDistA VDM-R
Werden bei Verwendung des Geräts ViDistA VDM-R zur Geschwindigkeitsmessung die Daten nicht direkt zum Messgerät, sondern über einen zwischengeschalteten CAN-Bus geleitet, ist das Messergebnis nicht verwertbar. Ein Toleranzabzug genügt zum Ausgleich nicht (AG Senftenberg 11.8.08, 54 OWi 1211 Js.OWi 16355/07 (274/07), Abruf-Nr. 083079). |
Praxishinweis
Das Gerät ViDistA VDM-R wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGSt 39, 291) angesehen (siehe OLG Brandenburg DAR 05, 162). Da die PTB-Zulassung analoge Einspeisung vorschreibt (vgl. zur Arbeitsweise des Geräts auch Burhoff/Neidel/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 555), hier aber der CAN-Bus zwischengeschaltet war, hat das AG ein Erlöschen der Eichung angenommen und die durchgeführte Messung insgesamt als unverwertbar angesehen (vgl. auch AG Lüdinghausen VA 07, 106). Das ist jedoch eine unzutreffende Schlussfolgerung. Denn die fehlende Eichung führt nicht zur vollständigen Unverwertbarkeit. Vielmehr hätte das AG die Messung mit einem höheren als üblichen Toleranzabzug verwenden können (so OLG Hamm VA 08, 156; wie das AG Senftenberg allerdings auch AG Rathenow VA 08, 102).