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  • 27.05.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg 11.3.09, 2 Ss Bs 42/09, Abruf-Nr. 091186).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Im Verfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Betroffene hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil dieser in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden. Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlichrechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (vgl. zu allem auch BayObLG DAR 97, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR 03, 342; AG Bernau DAR 98, 76; AG Bergisch-Gladbach DAR 99, 281). Will sich der Verteidiger in der Rechtsbeschwerde auf ein Beweisverwertungsverbot berufen, sollte er m.E. in der Hauptverhandlung der Verwertung der erhobenen Beweise vorsorglich widersprechen (vgl. BGH NJW 92, 1463).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 104 | ID 127202