01.01.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Geständnis des Betroffenen
Die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis (OLG Hamm 18.8.05, 3 Ss OWi 417/05, Abruf-Nr. 053128). |
Praxishinweis
Nach der BGH-Rspr. (NJW 93, 3081 ff.) kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis (BGH, a.a.O.; vgl. dazu eingehend Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1238 ff.). In den Urteilsgründen ist dann aber nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen, sondern es sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist (BGH, a.a.O.). Der Verteidiger muss immer auch prüfen, ob der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung uneingeschränkt gestanden hat. So hatte er hier zum Beispiel den Messwert letztlich nicht bestritten. Das ist kein Geständnis im eigentlichen Sinn.