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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Sicherheitsabschlag beim ProVida-System

    | Den Sicherheitsabschlag muss der Tatrichter unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Fehler eigenverantwortlich bemessen. Beim ProVidaSystem reicht es aus, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem erforderlichen viermaligen Betätigen der Wegetasten durch den Polizisten in einem Messzeitraum von (nur) 7,64 Sekunden, es lassen sich allein damit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung begründen. Vielmehr ist das ProVida-System gerade darauf ausgerichtet, in kurzen Zeiträumen Geschwindigkeiten zu messen. Zudem sind beim Toleranzabzug von 5 % Fehler des Bedienungspersonals schon grundsätzlich berücksichtigt (OLG Hamm 22.9.03, 2 Ss OWi 8/03; Abruf-Nr. 032483). |