25.10.2010 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Urteilsanforderungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Will das Tatgericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von den von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Toleranzwerten zulasten des Betroffenen abweichen, bedarf es eingehender Darlegungen, warum im konkreten Fall ausnahmsweise ein geringerer Toleranzabzug ausreichend erscheint (OLG Celle 10.6.10, 322 SsBs 161/10, Abruf-Nr. 102280). |
Praxishinweis
Der Tatrichter kann zwar von den in der Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannten Toleranzwerten abweichen, er muss diese Abweichung aber nachvollziehbar begründen. Tut er das nicht, ist das Urteil lückenhaft (§ 267 StPO), was auf die Sachrüge hin zur Aufhebung führt.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 192 | ID 139450